Rechtliche Konsequenzen für für "Bikeguide"?

fex

Ex-Münchner
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Servus beinand,
meine Frau führt seit letztem Jahr die "Mädels"-Biketruppe unseres hiesigen Landfrauenvereins im Württembergischen Allgäu einmal wöchentlich an.
Obwohl nicht selber Mitglied bei den Landfrauen, wurde sie von der Vorsitzenden gefragt, ob sie die Routen ausarbeiten und führen würde, weil die ehem. nicht mehr konnte.
Dies macht meine Frau freiwillig und unbezahlt. Das Angebot ist im örtlichen Gemeindeblatt offiziell ausgeschrieben!
Was für rechtliche Konsequenzen kann es für so einen "Guide"eigentlich geben, egal, ob er dies für einen Verein oder nur für einen Bikestammtisch macht? Ist er verantwortlich, solte es zu Personenenschäden bei Teilnehmern oder Unbeteiligten kommen? Wie sieht es bei Sachschäden in Wald und Flur aus? Ist der Guide verantwortlich, wenn es zu Konflikten mit Wegebesitzern und Anliegern kommt, z.B. wenn Hofhunde die Truppe angreifen?
Wer kann mir da weiterhelfen?
 
Das wurde hier schon x-mal diskutiert, z.B. hier https://www.mtb-news.de/forum/t/biken-mit-jugendlichen.870513/#post-15238286 Im Grunde kann man sich durch eine Versicherung etwas absichern. Aber was im Schadensfall wirklich passiert, hängt von den Beteiligten ab, Dritte wie Krankenversicherungen können da auch noch mitspielen. Ich habe in den letzten Jahrzehnten sicherlich > 500 Mal den Guide gespielt, Bike, Motorrad, bisher ist alles gut gegangen. Ist in der heutigen Vollkasko und "Schuld sind immer die Anderen" Gesellschaft nicht selbstverständlich.
 
Kurz: wenn alle ü14 sind und vor jeder Tour klar gemacht wird, welche Regeln und Gesetze gelten, so wie, dass jeder für sein Handeln selbst verantwortlich ist, ist der Guide nicht für selbst-verschuldete Handlungen der Teilnehmer verantwortlich. Das entbindet den Guide jedoch nicht davon, sich an Gesetze und Regeln zu halten. Sprich: "Wasser predigen und Wein trinken" wird zu einer fiesen Haftungsfalle.

Wichtig ist, dass alle notwendigen Regeln und Gesetze als Guide bekannt sind. Denn nur dann kann man diese auch den Teilnehmern näher bringen. Wenn diese nicht bekannt sind, schützt einen das nicht vor der Bindung diese weiter zu geben.

Mit anderen Worten: Solange ich nicht wirklich Bescheid weiß, lasse ich die Finger davon, andere durchs Gelände zu lotsen.
Das gilt im besonderen Maße für öffentlich beworbene Veranstaltungen.
 
Obwohl nicht selber Mitglied bei den Landfrauen, wurde sie von der Vorsitzenden gefragt, ob sie die Routen ausarbeiten und führen würde, weil die ehem. nicht mehr konnte.
Dies macht meine Frau freiwillig und unbezahlt. Das Angebot ist im örtlichen Gemeindeblatt offiziell ausgeschrieben!

Der Status deiner Frau ist da irgendwie "zwischendrin". Das ist nicht gut.

Ob Eure Privathaftpflicht diese Tätigkeit absichert, könnte kritisch sein. Dort sind eigentlich nur Aktivitäten der "privaten Lebensführung" versichert. Je nach dem wie die Vereinbarung mit der Gemeinde gesehen wird, steigt die Privathaftpflicht da aus. Auch sind nicht immer ehrenamtliche Tätigkeiten bei den verschiedenen Versicherungsgesellschaften abgedeckt. Also evtl. mal bei der Privathaftpflicht nachfragen.

Am einfachsten wäre, wenn deine Frau Mitglied bei den Landfrauen wird. Dann ist ihr Status schon mal geklärt, weil sie dann für den Verein tätig wird und über diesen versichert ist. (Landfrauen sind doch ein e.V. mit Haftpflichtversicherung? Evtl. mit der Vereinsversicherung noch abklären, ob diese Art der sportlichen Betätigung als Vereinsaktivität versichert ist)

Die Beziehung die sich aus der Veröffentlichung im Gemeindeblatt ergibt, läuft dann zwischen Gemeinde und dem Verein. Die müssen klären, in wie weit evtl. Ansprüche von Gästen von der Gemeindehaftpflicht abgedeckt werden.

(Oder die Vereinsversicherung anfragen. Es kann dort vereinbart werden, das Nichtmitglieder die ersten Male auch von der Vereinshaftpflicht abgedeckt werden. Das bezieht sich aber meines Erachtens auf Personen, die beabsichtigen Mitglied zu werden. In eurem Fall sind das aber Gäste, die eigentliche keine Absicht haben Mitglied zu werden)

Es wäre aber auch möglich, dass deine Frau nicht zu den Landfrauen geht und nur im Auftrag der Gemeinde tätig wird. Dann müsste sie mit der Gemeinde eine entsprechende Vereinbarung treffen was ihren Status und die Versicherung angeht.

Ganz grundsätzlich würde ich empfehlen auch eine Grundausbildung zum Bikeguide zu machen. So etwas bietet der DAV, der ADFC, der Radsport und natürlich auch die DIMB an.
https://www.dimb.de/ausbildung

Man lernt dort wirklich grundlegende Sachen über sicheres Guiding und auch rechtliche Aspekte. Eine Ausbildung ist in Dt. zwar nicht vorgeschrieben, aber wenn es zu einem Unfall kommt, dann wird man sich der Frage ausgesetzt sehen, was einen befähigt hat eine Gruppe zu führen. Und dann ist es gut, wenn man zumindest eine Grundqualifikation nachweisen kann.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ist doch eigentlich ganz einfach:

1. Den Verein bestätigen lassen, dass dies eine offizielle Vereinsveranstaltung ist.
2. Den Verein bitte sich von der Vereinsversicherung bestätigen zu lassen, dass diese Art Veranstaltung mit abgesichert ist.
3. Im Falle das es versichert ist zusätzlich schriftlich geben lassen, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, z.B. Guide-Ausbildung etc.

Meine Einschätzung - ist zur zeit eher nicht versichert, da derartige sportliche Betätigungen eher nicht zum typischen Veranstaltungsbild eines Landfrauenvereins gehört. Derartige Sportversicherungen sind recht teuer.

Gerade die offizielle Ankündigung im Gemeindeblatt ist hier ein Problem, da dies dann den Karakter einer offizielen Veranstaltung hat.
Rein privates Treffen wäre da deutlich unproblematischer.
 
Ist in der heutigen Vollkasko und "Schuld sind immer die Anderen" Gesellschaft nicht selbstverständlich.

Das kann gut sein. Hatte bisher 4 mal den Fall das sich jemand schwerer verletzt hat bei einer Tour.Einer in unserem Treff hatte zeitweise aufgrund maßloser Selbstüberschätzung die Fallsucht, einmal in die Lieser geklatscht (Cut am Auge sonst nix hätte wesentlich schlimmer ausgehen können ) und einmal hat er den Flughahn gemacht, Ergebnis Schlüsselbeinbruch...hat er aber relativ schnell erkannt was der Grund war daher kam auch nix nach. Einmal musste der Teilnehmer sediert mit den Rettungswagen abtransportiert werden, ausser ein paar komischen Kommentaren kam da nix nach, auch kein "Danke das ihr mich aus dem Wald gebuckelt habt" und das andere mal konnte der Teilnehmer noch selbst nach Hause fahren, der war aber ok und es kam nichts nach. Wir haben im Nachgang sogar noch Kontakt gehabt und es war im fast schon peinlich das wir die Tour unterbrechen mussten.. Ist aber wie du sagst meist die Versicherung die versucht sich die Kohle wieder zu holen, da kommt es wahrscheinlich drauf an welche Angaben der verunfallte im ersten Fragebogen angibt. Aber ich denke so lange man per Verein versichert ist und man keinen vorsätzlich zum Sturz bringt ist man da ganz gut aufgestellt
 
Aber ich denke so lange man per Verein versichert ist und man keinen vorsätzlich zum Sturz bringt ist man da ganz gut aufgestellt

Aber genau das ist doch das Problem bzw. die Frage.

1. Ist es überhaupt und in welcher Höhe versichert? Gerade bei einem Verein der nicht speziell für MTB gegründet wurde.
2. Handele ich OFFIZIELL im Auftrag des Vereins

Wir kennen nun mal alle das Verhalten von Versicherungen. Sobald es teuer wird, wird jede kleine Lücke im Vertrag ausgenutzt.
Und mal zu dem "vorsätzlich zu Sturz bringen" folgender Satz:

"ich bin dem Guide nur hinterhergefahren. Habe im vertraut. Konnte nicht wissen das eine so schwierige Stelle auftaucht...."

Hast du keine Guide-Ausbildung und keinen offiziellen Auftrag und ne schriftliche Risikobefreiung (die sich offizielle Anbieter praktisch immer geben lassen) kann das Gericht mal schnell mangelnde Sorgfalt unterstellen.
Ich sehe das Problem so wie du meistens nicht auf der Seite der Teilnehmer sondern der Versicherung und das macht das Problem noch größer.
Und wenn es jemand richtig mit Spätfolgen erwischt hat, dann greift Derjenige auch nach dem letzten Strohhalm. Muss nur schlimm genug sein.

Man muss das Ganze nicht überdramatisierten, aber sobald so ne Tour irgendeinen halboffiziellen Charakter hat, übernimmt man schnell unbemerkt Verantwortung, die einem nicht bewußt ist. Und das bei bestem Willen. Es geht einfach darum es nur vorher ordentlich zu klären.
 
Ich kann deine Sorge absolut nachempfinden. Deine Warnung ist auch grundsätzlich angebracht. Aber deine Einschätzung von richterlichen Entscheidungen teile ich nicht. Ein Richter geht nicht davon aus, dass der Klagende einen geistigen Horizont von einem Strohhalm hat. Es wird dabei schon recht genau abgewogen, in wie fern der Guide realistisch eingewiesen hat und wie die Teilnehmer mit dieser Einweisung umgehen können. Und einem Menschen über 14 wird grundsätzlich verdammt viel Eigenverantwortung und Einschätzungsvermögen für das Begreifen und Umsetzen solch einer Einweisung gegeben. Es ist also weniger eine Frage dessen, wie gut ich versichert bin oder wie toll sich ein Teilnehmer herausreden kann, sondern eine Frage dessen wie gut ich als Guide arbeite (inkl. Einweisungen etc.) und wie gut ich dies dann auch darlegen kann. Wenn am Ende Aussage gegen Aussage steht, gilt noch immer "im Zweifel für den Angeklagten". Und dieses "Aussage gegen Aussage" ist nicht nur eine lapidare und emotionale Darstellung der eigenen Sichtweise, was da wie passiert ist. Das müssen schon fundierte Aussagen sein. Und, wie gesagt, ein Guide der weiß, was er tut, sollte hierbei keine Probleme haben. Denn dieser Guide sagt den Teilnehmenden auch, dass sie keine Risiken eingehen sollen. Und das nur sie selbst einschätzen können, was sie sich zutrauen oder nicht.

"ich bin dem Guide nur hinterhergefahren. Habe im vertraut. Konnte nicht wissen das eine so schwierige Stelle auftaucht...."

Das kannst du auch gleichsetzen mit: "ich wusste nicht, dass da keine Brücke mehr steht, mein Navi hat gesagt, ich soll da langfahren"
 
und ne schriftliche Risikobefreiung (die sich offizielle Anbieter praktisch immer geben lassen) kann das Gericht mal schnell mangelnde Sorgfalt unterstellen.

Also ich meine mich erinnern zu können das selbst ein schriftlich dokumentierter Haftungsausschluss den Guide/Veranstalter nicht aus der Haftung für Leib und Leben nehmen kann.

Ich kann deine Sorge absolut nachempfinden. Deine Warnung ist auch grundsätzlich angebracht. Aber deine Einschätzung von richterlichen Entscheidungen teile ich nicht. Ein Richter geht nicht davon aus, dass der Klagende einen geistigen Horizont von einem Strohhalm hat. Es wird dabei schon recht genau abgewogen, in wie fern der Guide realistisch eingewiesen hat und wie die Teilnehmer mit dieser Einweisung umgehen können. Und einem Menschen über 14 wird grundsätzlich verdammt viel Eigenverantwortung und Einschätzungsvermögen für das Begreifen und Umsetzen solch einer Einweisung gegeben. Es ist also weniger eine Frage dessen, wie gut ich versichert bin oder wie toll sich ein Teilnehmer herausreden kann, sondern eine Frage dessen wie gut ich als Guide arbeite (inkl. Einweisungen etc.) und wie gut ich dies dann auch darlegen kann. Wenn am Ende Aussage gegen Aussage steht, gilt noch immer "im Zweifel für den Angeklagten". Und dieses "Aussage gegen Aussage" ist nicht nur eine lapidare und emotionale Darstellung der eigenen Sichtweise, was da wie passiert ist. Das müssen schon fundierte Aussagen sein. Und, wie gesagt, ein Guide der weiß, was er tut, sollte hierbei keine Probleme haben. Denn dieser Guide sagt den Teilnehmenden auch, dass sie keine Risiken eingehen sollen. Und das nur sie selbst einschätzen können, was sie sich zutrauen oder nicht.

"ich bin dem Guide nur hinterhergefahren. Habe im vertraut. Konnte nicht wissen das eine so schwierige Stelle auftaucht...."

Das kannst du auch gleichsetzen mit: "ich wusste nicht, dass da keine Brücke mehr steht, mein Navi hat gesagt, ich soll da langfahren"

So sehe ich das auch, es gab doch vor kurzem noch ein Gerichtsurteil zwar mit etwas anderem Bezug aber das könnte man hier auch anwenden: sofern das Hinderniss klar erkennbar ist haftet der Teilnehmer/Fahrer für sich selbst.
Trotzdem sollte man als Guide im vorhinein immer auf die Eigenverantwortung hinweisen und an schwierigeren Stellen auch mal ne Ansage machen
 
Ich klinke mich mal in das Thema ein. Hier ist immer die Rede vom "Guide". Ich verstehe das so, dass der "Guide" derjenige ist, der die beste Strecke kennt oder der die Strecke auf seinem Navi hat oder/und derjenige ist, der immer vorfährt. Die anderen fahren dann hinterher. Ist doch meistens so in jeder Gruppe, dass es einen "Leithammel" gibt. Ist derjenige dann der "Guide" und läuft Gefahr, haftbar gemacht zu werden?
Ein weiterer Aspekt ist, ob derjenige, der z.B. im "Last-Minute-Biking" nach Mitfahrern sucht und eine Tour anbietet, auch gleichzeitig der "Guide" ist. Er hat ja meist eine klare Vorstellung davon, was er vor hat. Soweit ich das verstanden habe, besteht ein Unterschied, ob jemand "öffentlich" oder "privat" (also in einer nicht öffentlich zugänglichen Gruppe) Touren anbietet. Und das "Last-Minute-Biking" ist ja öffentlich und unterliegt damit verschärften Bedingungen was die Haftung betrifft.
 
Grundsätzlich: wo kein Kläger, da kein Richter.

Wenn es vor Gericht kommt, kann derjenige, der etwas Anbietet, durchaus von dem einen oder anderen Richter zur Haftbarkeit verurteilt werden.
Dabei spielt der Ort fürs "Anbieten" keine Rolle.. ob nun Zeitung, hier auf der Seite oder im Freundeskreis.

Das ist aber nur das, was MÖGLICH ist und bedeutet absolut nicht, dass das so auch passieren wird.

Aber es ist eben total simpel diese Möglichkeit/Angriffsfläche auszuschließen:
Nur Mitfahrer Ü18, denen man vorher sagt, dass sie selbst verantwortlich sind - fertig - nicht mehr - nicht weniger.
Ab dem Moment hat man keine Angriffsfläche mehr, was die Haftbarkeit angeht.

Etwas kritischer wird es, wenn das, was angeboten wird, mehr ist als nur ein "Hast du Lust mich zu begleiten?".
Wenn ich Technikkurse anbiete, Material verleihe, die Strecke selber angelegt habe, einen Pauschalurlaub anbiete, das ganze im Namen eines Vereins/Unternehmens/etc., mache, etc.., biete ich nicht nur das Mitfahren an. Da kommen dann ganz andere Haftungsgrenzen zum Vorschein. Zumal das auch nicht mal klar definiert sein muss. Es gibt sicherlich auch Richter, die den Anschein eines Vereins ebenso als problematisch sehen. Wenn z.B. alle das selbe Trikot tragen und damit das Gefühl vermitteln, dass es ein geschützter Rahmen einer Gruppe/eines Vereins ist.
Ich sag nicht, dass das so passieren wird. Aber ich kann mir durchaus vorstellen, dass solche Gedankengänge dann bei der Verhandlung vor Gericht auf den Tisch kommen könnten.

Um es auf den Punkt zu bringen: Ja, du hast recht, wenn ich Privat nach Mitfahrern suche, kann man mir theoretisch einen Strick draus drehen aber die Wahrscheinlichkeit dazu ist extrem gering. Und es ist auch simpelst möglich, sich diesem Strick zu entziehen.


Also ich meine mich erinnern zu können das selbst ein schriftlich dokumentierter Haftungsausschluss den Guide/Veranstalter nicht aus der Haftung für Leib und Leben nehmen kann.
Das hab ich damals irgendwie überlesen. Hast du dazu eine Quelle?
 
Zuletzt bearbeitet:
Danke für deine ausführliche Antwort. ich halte zunächst mal fest, dass es neben der Art des Angebots (öffentlich oder privat) sehr auf die Formulierung ankommt. Ein "Ich habe das und das vor. Wer hat Lust mich zu begleiten" ist anscheinend was anderes als "Ich möchte mich zum gemeinsamen Biken verabreden. Was wir dann genau machen, besprechen wir dann vor Ort."
Anscheinend ist das nicht so leicht möglich, sich aus der Haftung zu entziehen. Auf dem Portal der DAS habe ich das hier gefunden https://www.das.de/de/rechtsportal/internetrecht/aktuelles/facebook-party.aspx. Dort steht neben einigen anderen Dingen das mit dem nicht gültigen Haftungsausschluss.
 
Ich hab nur darauf gewartet, dass was zum Thema Facebook-Parties (FBP) kommt =)

Ignorieren wir mal die peinlichen Rechtschreibfehler, Rudelsatzzeichen und fehlende Hinweise auf irgendeine Rechtsprechung auf der von dir verlinkten Seite und konzentrieren uns auf die vermeintliche Analogie:
Bei den Guides geht es um die Haftung der Guides für das Verhalten der Mitfahrer und ihre eigene Gesundheit. Dabei kann, wie auch bei einer FBP grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Teilnehmer geistig reif genug sind, ihr eigenes Handeln zu überdenken. Entsprechend sind sie für ihr eigenes Handeln auch selber verantwortlich.

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In einer Disco ist der Betreiber ja auch nicht haftbar, wenn ein Disco-Gänger von einem Tisch in die Menge springt, oder ähnliches.
edit/

Bei den FBP ist der Fokus der Kritik bei der "Störung der öffentlichen Sicherheit", weil hier zu einer wahllos großen Gruppe zu einem unkontrollierbaren Happening aufgerufen wird. Daher ist ein Vergleich leider fehl am Platz.

Wenn du kleine gemeinsame Touren mit großen Versammlungen vergleichen möchtest, dann schau eher bei "Critical Mass" nach und wie diese das ganze rechtlich begründen. Aber auch dieser Vergleich wird aufgrund von Gruppengröße und den zu erwartenden Problemen leider hinken.

Was man bei dem wirklich schlechten Text nur schwer erkennen kann, wenn man nicht genau hinschaut:
Der Haftungsausschluss wird hier dann verneint, wenn es sich dabei um einen "Veranstalter" handelt. Um "Veranstalter" zu sein, bedarf es jedoch etwas mehr als "nur" zum gemeinsamen Biken aufzurufen und mit einer kleinen Gruppe dann loszuziehen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Es ist schwierig, überhaupt etwas im Netz darüber zu finden. Hier https://www.allesklar-verleih.com/s...rivate-party-oder-oeffentliche-veranstaltung/ habe ich das gefunden "Sobald öffentlich eingeladen wird (mit Flyern oder eben auch per Facebook), und sobald auch Gäste kommen, die sich weder untereinander kennen noch den Gastgeber, dann gilt die Veranstaltung als öffentlich." Und weiter
Welche Verantwortung trägt der Veranstalter einer öffentlichen Feier?
Jede öffentliche Veranstaltung braucht einen Veranstalter, der namentlich genannt und an der Veranstaltung zugegen sein muss. Diese Person ist offiziell der oder die Verantwortliche.
Sinngemäß hat mir ein Anwalt das in einem Telefonat bestätigt.
Halten wir also fest, dass ich, wenn ich eine Tour, so wie bei uns über unsere "öffentliche" Facebook-Seite (mit derzeit ca. 500 Mitgliedern, aber auch von jedem Facebook-Mitglied lesbar) ankündige, die Veranstaltung öffentlich ist und ich als derjenige, der den Beitrag postet, der Verantwortliche bin.
 
Ja, in diesem Zusammenhang kann man dich wohl als Veranstalter einordnen.
Ein Gesuch hier auf der Seite nach einem Mitfahrer für den nächsten Bike-Urlaub, ist davon ohne weiteres zu trennen. Da bin ich eben kein Veranstalter.
 
@fex Als ehemaliger Obmann vom größten MTB Club in Österreich hat der Verein über seinen Dachverband (Askö, Union, etc.) eine Haftpflichtversicherung, die durch das Bezahlen des Mitgliedsbeitrag eingehoben wird und gedeckt ist. Ich hätte zwei kleinere Vorfälle die anstandslos im Rahmen einer Vereinsausfahrt bezahlt wurden.

Daher zu Tode gefürchtet ist auch gestorben.
 
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In einer Disco ist der Betreiber ja auch nicht haftbar, wenn ein Disco-Gänger von einem Tisch in die Menge springt, oder ähnliches.
edit/
Auch hier lassen sich Fälle konstruieren, wo das anders aussieht: Wenn der Disco-Gänger schon öfter in die Menge gesprungen ist, kann man den Betreiber in die Pflicht nehmen, diesem Besucher wegen der Gefährdung der anderen Gäste ein Hausverbot zu erteilen. Wenn das unterbleibt oder der dann trotzdem reingelassen wird, kann das Gericht dem Betreiber eine Mitschuld unterstellen.

So wird es auch bei MTB-Unfällen immer auf den Einzelfall ankommen: Zwischen Vorsatz, Dummheit (= grobe Fahrlässigkeit) und ist einfach schief gelaufen (Fahrlässig) sowohl auf Seiten des Guides als auch des Teilnehmers gibt ein ganzes Universum an Konstellationen, bei denen sich auch die Juristen vortrefflich streiten, wem man wievel Schuld ankreiden kann.
 
Die Haftungsfrage ist leider deutlich heikler, es gibt den Begriff des 'faktischen Führers'.
Das ist man schneller und einfacher, als man häufig glaubt und damit in der Haftung.
Man braucht nur der Guide sein, der Erfahrenste einer Gruppe oder anderen Bikern erlauben, sich anzuschliessen.
 
Die Haftungsfrage ist leider deutlich heikler, es gibt den Begriff des 'faktischen Führers'.

Zum faktischen Führer gibt es hier ein gutes Dokument. Das ist alles nicht ganz so heiss, wie es gerne mal diskutiert wird.
https://www.bergundsteigen.at/file.php/archiv/2007/2/print/72-77 (fuehrer aus gefaelligkeit).pdf

In dem Fall des Ursprungs dieses Threads ist die Frau aber nicht faktischer Führer, sondern tatsächlich Führer, weil sie für die den Landfrauenverein, der die Tour veranstaltet, abgesprochen als Führerin tätig wird.
 
Zuletzt bearbeitet:
Wir haben bei unseren Dorfverein das Thema schon mehrfach auf der Agenda gehabt. Da ist der geschäftsführend Vorstand in der Haftung.

Eine Vereinhaftplicht gilt nur für Mitglieder. Wenn fahrlässiges gehandelt wird, gibt es ein Problem. Selbst bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Vorstand. Der Vorstand kann sich aber bei der Jahresversammlung durch Abstimmung von der leichten Fahrlässigkeit befreien lassen.

Ohne geeignete Haftpflicht gibt es Ärger ohne Ende. Ein Beispiel wie weit so was gegen kann:

War bei mir in der Nähe. Da hat ein Wanderverein eine Brücke über einen Bach gebaut. Die ist dann unter einer Wandergruppe zusammen gebrochen. Dabei hat es dann schwer Verletzte gegeben. Der Vorstand konnten dann vor Gericht antanzen. Eine Haftpflicht gab es nicht. Die könnten dann alle Kosten selber tragen.
 
War bei mir in der Nähe. Da hat ein Wanderverein eine Brücke über einen Bach gebaut. Die ist dann unter einer Wandergruppe zusammen gebrochen. Dabei hat es dann schwer Verletzte gegeben. Der Vorstand konnten dann vor Gericht antanzen. Eine Haftpflicht gab es nicht. Die könnten dann alle Kosten selber tragen.

Und die sind dann tatsächlich zu Schadenersatz verurteilt worden? Nach dem OLG Bamberg haftet man jedenfalls nicht zwingend für eine Brücke über einen Bach https://openjur.de/u/363197.html
 
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