Tilman
Mitgl. Bundesvorstand DIMB
Hier geht es um das Radfahren außerhalb des Waldes ! Das zu regeln, auch ob überhaupt, ist Ländersache (§ 59 Abs.2 Satz 2 BNatSchG).
Siehe Petition v. 20.2.2018 zum Mitzeichnen
Nach wie vor ist es seit über 35 Jahren für Wegeeigentümer in Hessen formal möglich, Radfahrern das Fahren auf privaten Wirtschaftswegen zu verbieten. Was das für Formen anehmen kann, sieht man ja bei der 2m-Regel in den Wäldern in Baden Württemberg.
Doch Hessen geht in Feld und Flur noch weiter. Dort ist das Radfahren auf Wegen, egal wie breit, in freier Landschaft erst gar nicht Teil des Betretungsrechtes. So müssen Wegeeigentümer (das können auch Gemeinden sein) Feldwege für das Befahren mit dem Fahrrad nicht freigeben. Daß das trotz massenweiser Verbotsschilder (siehe auch Petitionsbild) nicht gängige Praxis von Gemeinden ist, spielt betretungsrechtlich keine Rolle.
Da die nächste Landtagswahl naht, ist es Zeit, auf diesen verrückten Mißstand hinzuweisen und seine Korrektur zugunsten der Radfahrer anzumahnen. Selbst Rheinland Pfalz, das genauso gestrickt war und wie Hessen zeitweise kabarettreif behauptete, das Radfahren sei durch das Grundgesetz garantiert, hat die Freigabe inzwischen zugunsten der Radfahrer geregelt.
Siehe Petition v. 20.2.2018 zum Mitzeichnen
Nach wie vor ist es seit über 35 Jahren für Wegeeigentümer in Hessen formal möglich, Radfahrern das Fahren auf privaten Wirtschaftswegen zu verbieten. Was das für Formen anehmen kann, sieht man ja bei der 2m-Regel in den Wäldern in Baden Württemberg.
Doch Hessen geht in Feld und Flur noch weiter. Dort ist das Radfahren auf Wegen, egal wie breit, in freier Landschaft erst gar nicht Teil des Betretungsrechtes. So müssen Wegeeigentümer (das können auch Gemeinden sein) Feldwege für das Befahren mit dem Fahrrad nicht freigeben. Daß das trotz massenweiser Verbotsschilder (siehe auch Petitionsbild) nicht gängige Praxis von Gemeinden ist, spielt betretungsrechtlich keine Rolle.
Da die nächste Landtagswahl naht, ist es Zeit, auf diesen verrückten Mißstand hinzuweisen und seine Korrektur zugunsten der Radfahrer anzumahnen. Selbst Rheinland Pfalz, das genauso gestrickt war und wie Hessen zeitweise kabarettreif behauptete, das Radfahren sei durch das Grundgesetz garantiert, hat die Freigabe inzwischen zugunsten der Radfahrer geregelt.