Leider ist der Artikel wenig objektiv und die Redaktion hat sicher leider nur die "krassen Passagen" raus gesucht die einfach am meisten Aufmerksamkeit bringen....
1.3.3
Reiten und Fahren auf geeigneten Privatwegen, Art. 27 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 BayNatSchG
1Das Radfahren in der freien Natur ist verfassungsrechtlich garantiert, wenn es der Erholung und nicht kommerziellen oder rein sportlichen Zwecken dient (BayVGH, Urteil vom 03. Juli 2015, Az. 11 B 14.2809). 2Das Grundrecht des Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV umfasst wohl auch das Reiten zur Erholung in der freien Natur (bejahend: BayVerfGH, Beschluss vom 16. Juni 1975, BayVerfGHE 28, 107; zweifelnd: BayVerfGH, Entscheidung v. 30. Juni 1998, BayVerfGHE 51, 94). 3Die Reiter und Radfahrer haben bei der Ausübung des Grundrechts pfleglich mit der Natur und Landschaft umzugehen (Art. 141 Abs. 3 Satz 2 BV). 4Demgemäß erweitert Art. 27 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 BayNatSchG das Betretungsrecht auf das Reiten und das Fahren mit Fahrzeugen ohne Motorkraft sowie Krankenfahrstühlen (mit oder ohne Elektromotor), beschränkt die Benutzung aber auf Wege, die sich dafür eignen.
1.3.3.2
Wegeeignung
1Art. 28 Abs. 1 BayNatSchG gewährt das Recht zur Benutzung von geeigneten Privatwegen mit Fahrzeugen ohne Motorkraft. 2Die Eignung eines Weges ist im Gesetz nicht definiert und unterliegt – je nach Benutzungsart – unterschiedlichen Kriterien. 3Bei der Vielfalt der Erholungsräume in Bayern lassen sich keine generellen und überall zutreffenden Regelungen für die Eignung von Wegen aufstellen. 4Es kommt vielmehr auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls an. 5Insbesondere ist die Vorgabe einer Mindestbreite eines Wegs aus verfassungsrechtlichen Gründen abzulehnen, da schmale Wege nicht von vornherein als ungeeignet anzusehen sind (vergleiche BayVGH, Urteil vom 03. Juli 2015, Az. 11 B 14.2809). 6Es kommt auf die objektive Eignung des Wegs, nicht hingegen auf das subjektive Können des Erholungsuchenden an. 7Die Wegeeignung ist generell zu beurteilen, das heißt nach der Beschaffenheit der Wegefläche, wie sie durchschnittlich oder überwiegend während bestimmter Jahreszeiten oder anderer, nach klimatischen oder sonstigen sachbezogenen Gesichtspunkten abgegrenzten Zeiträumen besteht (BayVGH, Urteil vom 17. Januar 1983, VGHE 36, I. Teil, 15). 8Dabei sind die Beschaffenheit des Untergrunds sowie der bauliche Zustand des Weges zu berücksichtigen.
Wohl alles halb so wild wenn man sich nicht wie die Axt im Walde aufführt und meint bei schönstem Wanderwetter hoch frequentierte Singletrails zu fahren...