Du bringst nur immer weitere Beispiele dafür, dass es viel zu oft an der Bestimmtheit mangelt.
Was ist ein Fußweg?
Was ist ein Fußpfad?
Was ist eine Gliederungslinie der Betriebsplanung?
Was ist eine … ?
Und das ändert an der fehlenden Bestimmtheit genau was?
...nochmal von Anfang an...
Die Links zu den entsprechenden Gesetzen wurden ja von mir teils schon mehrfach verlinkt.
Es geht hier auch nicht darum, was ich, Du oder Jemand Anderes aus dem Forum für Richtig halten. Es geht um die Deutungshoheit der Behörden.
So ca. 1995/1996 beschloss man auf Druck von Wanderverbänden und Jagdverbänden aus dem schwäbischem Raum, durch hervorragende politische und behördliche Vernetzung, das Mountainbike weitestgehend aus dem Wald zu vertreiben.
Darauf hin wurde ein Gesetz erlassen; die berüchtigte 2 Meter Regel. Diese fußt darauf (wie bereits mehrfach verlinkt) dass die Waldwege, die mit dem Rad befahren werden dürfen, einem außerörtlichem gemeinsamem Rad- und Fußweg gleichgestellt sind. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass alle zur Befahrung "geeigneten" Waldwege den gesetzlichen Vorgaben für außerörtliche Rad-und Fußwege entsprechen müssen, mit Ausnahme der Kennzeichnung durch das Schild 240, sowie dem im Landeswaldgesetz verankertem Verbot für motorisierte Fahrzeuge (nein Pedelecs zählen nicht darunter), was somit Mofas, etc. auf Waldwegen ausschließt, während sie auf gemeinsamen Rad/Fußwegen außerorts fahren dürfen.
Für außerörtliche Rad/Fußwege gibt es diverse Regeln, welche Bedingungen solch ein Weg erfüllen muss, um baulich als gemeinsamer Rad/Fußweg zu gelten. Als Breitenmaß muss der Weg mindesten 2 Meter breit sein. Er muss deshalb zwei Meter breit sein, dass sich zwei Nutzende im Begegnungsverkehr oder im Überholverkehr nicht behindern oder gefährden, bei "üblicher" Geschwindigkeit. Diese wird bei Radfahrenden mit 15-25 Km/h und bei FußgängerInnen mit 5-10 Km/h angenommen. Dazu gibt es bestimmte Einzelnormen, die ich hier aktuell leider nicht benennen kann. Weiterführendes dazu findet man bsp. hier:
https://www.geh-recht.de/gemeinsame-Geh-und-Radwege
Dieses Regelwek wurde dann auf Waldwege übertragen (steht ja so in der Erklärung zur 2 Meter Regel des Landes BaWü und wurde bereits verlinkt).
Die von Dir, dropero, eingeforderte "Bestimmtheit" findest Du sehr explizit bsp. in Normen, in Empfehlungen, etc. (siehe obigen Link) zu gemeinsamen Rad/Fußwegen. Nun wurde bereits 1996 und danach immer wieder gefragt, "Ja, woher weiß ich denn, dass ein Waldweg der 2m Regel entspricht, und ich ihn fahren kann?" Dazu gab und gibt es dann immer wieder "nichtamtliche" Erklärungen, mit welchen "Hilfsmitteln" man erkennen kann, ob der Weg geeignet ist.
Ein analoges Beispiel, für eine "nichtamtliche" Erklärung ist der Abstand zum vorderen Fahrzeug auf der Autobahn. Es gilt dort "Halber Tacho als Mindestabstand". Also der numerische Wert der Tachometeranzeige geteilt durch zwei. Das Ergebnis wird mit der Einheit "Meter" versehen. Nun hat man die "Faustformel" wie weit man zum vorderen Fahrzeug mindestens entfernt sein darf. Da erst seit Neuestem Autos automatische (und zudem abschaltbare) Sensoren für die Entfernungsmessung haben, und der Mensch dies oft schlecht einschätzen kann, gibt es eine weitere Faustformel. Diese besagt, dass man anhand der Leitpfosten am Straßenrand, die in der Regel in 50m Abstand stehen, durch zählen der Leitpfosten zum vorderen Fahrzeug in Abgleich zur errechneten Meterzahl seinen Abstand erkennen kann. Das Thema "richtiger Abstand" und "ich habe aber nicht gewusst..." ist inzwischen seit Jahrzehnten "ausgeklagt".
Und so gibt es auch "nichtamtliche Erklärungen" (die ich hier bereits mehrfach erwähnte) zur 2 Meter Regel, die, aufgrund der immer wiederkehrenden Fragen, dann mündlich, oder auch in der Presse wiedergegeben werden. Hier nochmal eine ungefähre Zusammenfassung:
Wer durch Augenschein nicht abschätzen kann, dass der Weg fürs Rad geeignet ist, kann sich daran orientieren, ob der Weg eine mehrspurige Fahrspur (für "übliche" PKW ) hat, und/oder ob man auf dem Weg sein Fahrrad (kein 16" Kinderrad, kein Einrad, kein Lastenrad, sondern ein "übliches"!!! Fahrrad ) quer stellen kann. Dann ist Bedingung 1 , nämlich die Mindestbreite von 2 Metern erfüllt. Bedingung 2 ist, dass der Weg es gewährleistet (siehe wieder gemeinsamer Rad/Fußweg) dass man sich im Begegnungsverkehr nicht gefährdet oder behindert, also dass bsp. zwei Fahrräder im Begegnungsverkehr ohne Ausweichen aneinander vorbei fahren können.
Auch dies kann man in Frage stellen, oder ignorieren oder nach eigenem Gutdünken auslegen. Es nutzt dann allerdings genauso wenig wie beim Autobahnabstand. 25-40€ OWiG sind fällig.
Was mich persönlich wundert, ist, dass trotz des massiven Protestes seitens der MTBlerInnen bisher von keiner Seite "juristisch" etwas bekannt ist. Nicht nur ich, auch Andere hatten bsp. in diversen Threads hier im Forum, schon öfters nachgefragt: Wer ist mal erwischt worden? Wer hat gezahlt? Wer hat nicht gezahlt? Hat sich Jemand gewehrt? Mir persönlich sind nur zwei "Fälle" bekannt, in Denen ein MTBler je 25€ gezahlt hat. Häufiger geht es wohl mit einer "mündlichen Verwarnung" ab (die ich auch schon 1998 "kassierte").
Das war das Spezialthema BaWü.
Zu Deinen obig gestellten Fragen, außerhalb BaWü und Bayern, wurde eigentlich schon alles gesagt und verlinkt. Egal, ob man es nun Pfad, Weg, Singletrail oder sonstwie nennt; wenn der Weg legal ist, und nicht explizit auf ein Radfahrverbot hingewiesen wird (Das muss kein StVO Verkehrsschid sein) dann kann man ihn wohl nach einhelliger Meinung (auch der DIMB) befahren.
Illegal angelegte Wege dürfen eben nicht befahren werden. Und wenn Du, oder Jemand Anderes darauf "erwischt" werden, dann kommt es eben auch auf den Einzelfall an, ob das geahndet wird, und wenn ja, wie. Jemand der in voller DH Montur auf einem illegal gebauten DH Trail mit entsprechenden illegalen Bauwerken "erwischt" wird, würde es einem Gericht kaum glaubhaft darlegen können, dass er aus Sicherheitsgründen immer so bekleidet Rad fäht, und dass sein Rad mit den breiten
Reifen und dem Federweg nur des Komforts dient, und dass er zufällig auf diesen Weg geraten sei, und gar nicht wusste wie ihm geschieht. Ob man in Freizeitkleidung mit Treckingrad und Packtaschen auf dem gleichen Trail bei Gericht bessere Chancen hat, bezweifle ich trotzdem.
Und ja, als NutzerIn kann man teils nicht erkennen, ob der Weg nun legal befahrbar ist oder nicht und ob es ein "Weg" im juristischem Sinne ist, oder eben doch "querfeldein" oder Sonstiges (forstliche, jagdliche Einrichtung, Rückegasse, etc. ) . Und natürlich kann man nun als "Mountainbikegemeinde" auf eine klare explizite Regelung mit absoluter Bestimmtheit bestehen. Gesetzt den - hoffentlich nie eintretenden utopischen Fall - sowas würde dann gemacht, dann hätten wir entweder a.) zusätzlich zum Wald einen Schilderwald, oder b.) deutlich einfacher umsetzbar, Verbot für Fahrräder im Wald. Die 2 Meter Regel liegt da ja schon dazwischen. Auch sie ist klar bestimmt (wie oben noch ausführlicher als sonst, beschrieben) und wäre dann für Behörden eine echte Alternative, die ja alle paar Jahre mal von irgend einem Landesforst rausgekramt wird. Die von Dir geforderte "Bestimmtheit" legt im Streitfalle dann irgend ein Gericht fest. Ob dass dann zu Unser Aller Gunsten ist?