Tilman
Mitgl. Bundesvorstand DIMB
Die Zulässigkeit des Radfahrens in Feld und Flur wie dort auch das Reiten muß von den Ländern geregelt werden (§59 Abs.2 BNatSchG), der Bund regelt nur das Betreten der Landschaft zu Fuß allgemein (dto. Abs.1).
Während Radfahrer und Reiter im Wald auf Wegen fahren dürfen, weil es im Bundeswaldgesetz steht, ist das in Feld und Flur eventuell anders, zumindest in zwei Bundesländern.
In Hessen und Rheinland Pfalz hat es Radfahren auf Wirtschaftswegen als "JedermannRecht" in mindestens den letzten 30 Jahren nicht gegeben.
In Hessen will man
Die Eigentümer hätten künftig ein Recht, für das Befahren auch Geld zu kassieren. Das war bisher für gesetzlich erlaubte Benutzungen sogar gerichtlich mit dem ausdrücklichen Hinweis auf das spezielle Betretungsrecht untersagt worden (siehe Anhang, Maut-Urteil). Ob eine Wucher-Maut (vgl. Graz) rechtlich haltbar wäre, ist sicher diskutabel.
Ich habe mit anderen Leuten lange darüber diskutiert, ob man die Maut-Frage in der Stellungnahme der DIMB erwähnen soll. Aber angesichts der jahrelangen Wald-Maut-Debatten in Hessen und des Anti-Maut Urteils gibt es zumindest in Hessen keine schlafenden Hunde mehr, die man aus Versehen wecken könnte und die dann auf "dumme Gedanken" kommen könnten. Die dummen Gedanken sind schon seit Jahren unterwegs.
In Österreich, wo das Radfahr-Verbot nicht in Feld und Flur, sondern im Wald gilt, zahlen Tourismusverbände dort stellenweise über 23 Cent pro lfd. Meter vertraglich freigegebener Forstwege, im Raum Graz waren jüngst extreme 50 Cent pro lf. Meter Vertragsstrecke im Gespräch (im Wienerwald sollen es tatsächliche 23 Cent sein, die der Tourismusverband NÖ zahlt).
Während bisher das Befahren der Wege "auf eigene Gefahr" erfolgte (vgl. auch §60 BNatSchG), die Wegeeigentümer also nicht durch Unterhaltungspflichten beschwert waren, kann sich auch das im Falle von Vertragsabschlüssen zu Lasten der Wegeeigentümer ändern. Denn es kommt dann die Betrachtung des Radfahrens als Verkehr iSd StVO in Frage und nicht (wie z.B. im Wald) als klassisches "Betreten auf eigene Gefahr".
Im Anhang Gesetzentwurf, verrückte Beispiele aus Österreich (Graz) und Eingabe der DIMB an das Fachministerium in Wiesbaden.
Es bedarf (fast) keiner Erwähnung, daß in den anderen Bundesländern das Radfahren nicht aus den Ländergesetzen zum BNatSchG eliminiert wird. Interessant wird es, wenn der anstehende Gesetzentwurf aus Rheinland Pfalz auf den Tisch kommt, weil dort wie in Hessen das Radfahren in Feld und Flur bisher nicht vorkommt und vorkam.
Während Radfahrer und Reiter im Wald auf Wegen fahren dürfen, weil es im Bundeswaldgesetz steht, ist das in Feld und Flur eventuell anders, zumindest in zwei Bundesländern.
In Hessen und Rheinland Pfalz hat es Radfahren auf Wirtschaftswegen als "JedermannRecht" in mindestens den letzten 30 Jahren nicht gegeben.
In Hessen will man
- das "JedermannRecht" für Radfahrer, auf Wirtschaftswegen fahren zu dürfen (ggf. auch ohne einwilligung der Eigentümer), nun auch künftig weglassen;
der alten "Betretungsparagraph" §7 HENatG würde dabei ersatzlos gestrichen (vgl. nun §27 im Anhang).
. - in einer entsprechenden Gesetzesnovelle (Entwurf) künftig auch zusätzlich das Reiten aus Feld und Flur (erlaubt bleibt das Reiten auf dem Amtsschimmel) gleich mit verbannen.
Die Eigentümer hätten künftig ein Recht, für das Befahren auch Geld zu kassieren. Das war bisher für gesetzlich erlaubte Benutzungen sogar gerichtlich mit dem ausdrücklichen Hinweis auf das spezielle Betretungsrecht untersagt worden (siehe Anhang, Maut-Urteil). Ob eine Wucher-Maut (vgl. Graz) rechtlich haltbar wäre, ist sicher diskutabel.
Ich habe mit anderen Leuten lange darüber diskutiert, ob man die Maut-Frage in der Stellungnahme der DIMB erwähnen soll. Aber angesichts der jahrelangen Wald-Maut-Debatten in Hessen und des Anti-Maut Urteils gibt es zumindest in Hessen keine schlafenden Hunde mehr, die man aus Versehen wecken könnte und die dann auf "dumme Gedanken" kommen könnten. Die dummen Gedanken sind schon seit Jahren unterwegs.
In Österreich, wo das Radfahr-Verbot nicht in Feld und Flur, sondern im Wald gilt, zahlen Tourismusverbände dort stellenweise über 23 Cent pro lfd. Meter vertraglich freigegebener Forstwege, im Raum Graz waren jüngst extreme 50 Cent pro lf. Meter Vertragsstrecke im Gespräch (im Wienerwald sollen es tatsächliche 23 Cent sein, die der Tourismusverband NÖ zahlt).
Während bisher das Befahren der Wege "auf eigene Gefahr" erfolgte (vgl. auch §60 BNatSchG), die Wegeeigentümer also nicht durch Unterhaltungspflichten beschwert waren, kann sich auch das im Falle von Vertragsabschlüssen zu Lasten der Wegeeigentümer ändern. Denn es kommt dann die Betrachtung des Radfahrens als Verkehr iSd StVO in Frage und nicht (wie z.B. im Wald) als klassisches "Betreten auf eigene Gefahr".
Im Anhang Gesetzentwurf, verrückte Beispiele aus Österreich (Graz) und Eingabe der DIMB an das Fachministerium in Wiesbaden.
Es bedarf (fast) keiner Erwähnung, daß in den anderen Bundesländern das Radfahren nicht aus den Ländergesetzen zum BNatSchG eliminiert wird. Interessant wird es, wenn der anstehende Gesetzentwurf aus Rheinland Pfalz auf den Tisch kommt, weil dort wie in Hessen das Radfahren in Feld und Flur bisher nicht vorkommt und vorkam.
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