eBikes: gilt StVZO im Wald?

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Deleted 173968

Guest
Vielleicht ja das Ende einer Mähr, ... die Nutzung eines E-MTB, das rechtlich dem Fahrrad gleich gesetzt ist, ...

Es wir immer wieder -u.a. von Seiten des größten, deutschen MTB-Interessenverbandes- behauptet, das ein Pedelec im Wald fahren darf. Im Wald-/Betretungsgesetz steht jedoch eindeutig, das motorisierten Fahrzeuge nicht in den Wald dürfen. Als einzige Ausnahme wird hier der Krankenfahrstuhl genannt.

Ich kann in der StVZO keine Ableitung auf die Wald- bzw. Betretungsrechte herleiten. Wenn dem so wäre, müssten wir ja unsere Bikes entsprechend der StVZO mit Schutzblech, Seitenreflektoren und Licht ausrüsten, oder!?

Gibt es irgendwo eine verlässliche (rechtssichere!) Quelle wie z.B. ein Gesetz oder eine Verordnung die eine Aussage über die Nutzung eines motorisierten Fahrzeuges (hier: Pedelec) im Wald von der StVZO ableitet?

Bitte AUSSCHLIEßLICH! Link bzw. Nennung des entsprechenden Gesetzes/Verordnung oder Urteil.
Polemik, Vermutungen und Behauptungen gibts ja bereits genug...

Lieben Dank!
 
Polemik, Vermutungen und Behauptungen gibts ja bereits genug...

das sicher nicht, und gerade deswegen sei, auch damit kein falscher Eindruck entsteht, ich würde hier irgendetwas füroderwider fordern, erlaubt, hier den gesamte Text meines o.g. stark reduzierten Zitats zu bringen:
Vielleicht ja das Ende einer Mähr, aber wie klappt denn das Befahren von Trails in der Ebene und bergauf mit dem E-MTB?
Frage richtet sich ausdrücklich auf die Nutzung eines E-MTB, das rechtlich dem Fahrrad gleich gesetzt ist, also einem Pedelec mit max. 250 W und ohne Tuningmaßnahmen.

Bei dieser Vorgabe muss ich zur Nutzung der E-Unterstützung pedalieren. Somit kann ich die zentrale Position kaum halten, das Führen des E-MTB könnte damit erschwert werden. Auch stellt sich die Frage, ob bei E-Unterstützung wirklich auch jeder Pedalkick sofort umgesetzt wird?

Hier würden mich einfach mal Erfahrungswerte und Tipps für's Gelände interessieren.



Eine große Bitte: Hier bitte ausschließlich zur Frage antworten, es braucht hier keine Wiederholungen des "Für-und-wider", das ist anderweitig nahezu zur Erschöpfung durchgekaut. Danke!
 
Zuletzt bearbeitet:
Auf EU Ebene gilt ein Pedelec als Fahrrad und nich als 'motorisiert'
Denn der Gesetzgeber bewertet das Pedelec mit einer Motorleistung bis 250 Watt, die nur zum Mittreten zur Verfügung steht und bei einer Geschwindigkeit von 25 km/h aussetzt, als Fahrrad und nicht als Kraftfahrzeug (Richtlinie 2002/24/EG).

Für >250W Räder gilt:

In der StVO oder StVzO (Straßenverkehr) wirst du nichts zum Thema Wald finden

dafür gibt es Bundes-/Landeswaldgesetz.
Bundesrecht
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bwaldg/gesamt.pdf

§14 Betreten des Waldes
(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit
Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht
auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für waldtypische Gefahren.
(2) Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie können das Betreten des Waldes aus wichtigem Grund, insbesondere
des Forstschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher oder zur Vermeidung
erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers, einschränken und
andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen.

Ladesgesetzt am Beispiel Brandenburg.
Betreten des Waldes gemäß § 15 LWaldG
Abschitt b
Das Radfahren, worunter auch das Fahren mit Mountainbikes, Liegerädern oder sonstigen nicht motorisierten Rädern fällt, und das Fahren mit Krankenfahrstühlen („Rollstühlen“) ist nur auf Wegen gestattet. Darunter sind auch alle im Wald gelegenen betretbare Pfade und nicht öffentliche Verkehrsflächen zu verstehen, die nicht mit einem zwei- oder mehrspurigen Fahrzeug befahren werden können. Die Bedingung für ein Befahren eines dieser Wege ist aber, dass diese für Fahrräder und Krankenfahrstühle überhaupt befahrbar sind
 
Zuletzt bearbeitet:
Es wir immer wieder -u.a. von Seiten des größten, deutschen MTB-Interessenverbandes- behauptet, das ein Pedelec im Wald fahren darf. Im Wald-/Betretungsgesetz steht jedoch eindeutig, das motorisierten Fahrzeuge nicht in den Wald dürfen. Als einzige Ausnahme wird hier der Krankenfahrstuhl genannt.

Ich kann in der StVZO keine Ableitung auf die Wald- bzw. Betretungsrechte herleiten. Wenn dem so wäre, müssten wir ja unsere Bikes entsprechend der StVZO mit Schutzblech, Seitenreflektoren und Licht ausrüsten, oder!?

Gibt es irgendwo eine verlässliche (rechtssichere!) Quelle wie z.B. ein Gesetz oder eine Verordnung die eine Aussage über die Nutzung eines motorisierten Fahrzeuges (hier: Pedelec) im Wald von der StVZO ableitet?

Bitte AUSSCHLIEßLICH! Link bzw. Nennung des entsprechenden Gesetzes/Verordnung oder Urteil.
Polemik, Vermutungen und Behauptungen gibts ja bereits genug...

Lieben Dank!
Wie kuka.berlin in Beitrag #4 richtig geschrieben hat, leitet sich die Gleichstellung Pedelec / Fahrrad (gilt nicht als Kraftfahrzeug / motorisiertes Fahrzeug) nicht aus der StVO, sondern aus einer EU-Richtlinie ab.
Die StVO hat diese Richtlinie in der letzten Änderung vom 21.06.2013 (für den Straßenverkehr) nur umgesetzt.

Ich vermute mal anhand deines Nicknamen, dass du aus Bayern bist, deshalb eine "bayerische Antwort" aus dem zuständigen bayerischen Ministerium vom 08.08.2012 - also vor der "Klarstellung" in der StVO vom 21.06.2013 in § 1 Abs. 3 StVG (in Bayern steht die Formulierung "...mit Motorkraft" im Naturschutzgesetz, aber nicht im Waldgesetz.):
StMUG - Postfach 81 01 40 - 81901 München
Bayerisches Staatsministerium für
Umwelt und Gesundheit
Standort
Rosenkavalierplatz 2
81925 München
Öffentliche Verkehrsmittel
U4 Arabellapark
Telefon/Telefax
+49 89 9214-00 /
+49 89 9214-2266
E-Mail
[email protected]
Internet
www.stmug.bayern.de
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Ihre Anfrage zum Wegebenutzungsrecht durch langsame Pedelecs vom 10.2.2012
Sehr geehrter Herr .......,
wir kommen zurück auf Ihre Anfrage vom 10.2.2012, ob langsame Pedelecs an der Privilegierung des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Naturschutzgesetz (Bay-NatSchG) zur Benutzung von Wegen in der freien Natur teilnehmen. Wir bitten um Nachsicht, dass wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Fragestellung unsere Antwort aufgrund von notwendigen Abstimmungen mit dem Landwirtschafts- und Wirtschaftsministerium sowie dem Obersten Naturschutzbeirat beim Bayerischen Umweltministerium längere Zeit in Anspruch genommen hat. Im Ergebnis können wir Ihnen Folgendes mitteilen:
Nach dem BayNatSchG darf grundsätzlich jeder zum Genuss der Naturschönheiten und zur Erholung alle Teile der freien Natur ohne behördliche Genehmigung und ohne Zustimmung des Grundeigentümers oder sonstigen Berechtigten unentgeltlich betreten (Art. 27 Abs. 1 und 2 BayNatSchG). Art. 28 Abs. 1 BayNatSchG regelt die


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Benutzung von Wegen. Danach darf jedermann auf Privatwegen in der freien Natur wandern und, soweit sich die Wege dafür eignen, reiten und mit Fahrzeugen ohne
Motorkraft sowie Krankenfahrstühlen fahren. Der Gesetzgeber wollte mit der Formulierung „Fahrzeuge ohne Motorkraft“ in erster Linie Fahrräder privilegieren.
Nach unserer Auffassung können auch sog. Pedelecs unter den Anwendungsbereich der Norm gefasst werden. Pedelecs sind Fahrräder mit Trethilfe, die mit einem elektromotori-schen Hilfsantrieb mit einer maximalen Nenndauerleistung von 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher, wenn der Fahrer im Tre-ten einhält, unterbrochen wird. Nach herrschender Auffassung sind Pedelecs keine Kraft-fahrzeuge im Sinn des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Entscheidend ist gemäß § 1 Abs. 2 StVG, ob ein Antrieb durch Maschinenkraft erfolgt. Dies ist zu verneinen, wenn ohne Treten (Muskelkraft) eine Fortbewegung nicht möglich ist. Daher sind Pedelecs nach dem Straßen-verkehrsrecht als Fahrräder einzustufen.
Diese Grundsätze können auch für die Auslegung von Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG herangezogen werden mit der Folge, dass das Befahren geeigneter Wege mit Pedelecs je-dermann gestattet ist. Pedelecs sind moderne Elektrofahrräder, die optisch und funktional mit normalen Fahrrädern vergleichbar sind und dem Gesetzgeber bei der Formulierung von Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG nicht bekannt waren. Entscheidender Grund für den Aus-schluss von „Fahrzeugen mit Motorkraft“ in Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG dürften insbe-sondere die mit solchen Fahrzeugen verbundene Lärm- und Emissionsbelastung, die Nut-zungsintensivierung sowie Fragen der Verkehrssicherheit und des Eigentumsschutzes ge-wesen sein. Pedelecs sind unter diesen Gesichtspunkten unproblematisch; sie sind nahezu geräuschlos, emissionsfrei und durch die Begrenzung der Tretunterstützung bis maximal 25 km/h auch von der Verkehrssicherheit her ähnlich wie klassische Fahrräder zu beurteilen. Bei der Zulassung von Pedelecs auf geeigneten Privatwegen ist auch keine zusätzliche, über den klassischen Fahrradbetrieb hinausgehende Beeinträchtigung der Belange der betroffe-nen Grundeigentümer erkennbar.
Diese Privilegierung gilt jedoch ausschließlich für Pedelecs gemäß obiger Definition, nicht für stärker motorisierte oder rein motorgetriebene Fahrzeuge wie z. B. E-Quads.
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Wir hoffen, dass wir Ihnen mit unserer Auskunft weiterhelfen konnten.
Mit freundlichen Grüßen
Sanktjohanser
Ministerialrat
Wald- und Naturschutzgesetze sind Ländersache, deshalb sind die Gesetze in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich.
Den Begriff "Fahrrad ohne Motorkraft / Radfahren (ohne Motorkraft) gibt es nur in einigen Bundesländern in den Wald- und / oder Landschafts- und Naturgesetzen.
Folgendes hatte ich mal an anderer Stelle geschrieben:
In Baden-Württemberg z. B. steht dieser Begriff in § 51 Abs. 3 im Naturschutzgesetz.

Im Gesetz über die Errichtung des Nationalparks Schwarzwald steht dann folgendes:

"15. abweichend von § 51 Absatz 3 Satz 1 und § 52 des Naturschutzgesetzes außerhalb

der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten oder hierfür ausdrücklich zugelassenen

Straßen und Wege mit Fahrrädern zu fahren, zu reiten oder mit Pferde- oder

Hundegespannen zu fahren,"

(Der Begriff "Motorkraft" taucht also nicht mehr auf.)

Im Gesetz über die Errichtung des Nationalparks Schwarzwald findet sich dann in der Begründung folgender Satz:

"Nummer 15 regelt das Befahren der offenen Landschaft im Nationalpark mit Fahrrädern und den weiteren dort genannten Fortbewegungsmitteln. Zu den Fahrrädern zählen auch solche, die mit elektrischen Antrieb als Unterstützung betrieben werden können (Pedelecs)."

Damit ist also klargestellt, das in BW Pedelecs dürfen und der Gesetzgeber der Entwicklung "Pedelecs gelten als Fahrräder" Rechnung getragen hat.
Die einzelnen Ländergesetze aus der "Vor-Pedeleczeit" werden bei Änderungen oder bei der Verfassung neuer Gesetze an die Änderung/Klarstellung wie zuletzt in der STVO angepasst.

Deinem Wunsch entsprechend schreibe ich nicht mehr.:D
 
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