nur mal so zur Info:
Radfahren im Wald
Wussten Sie schon, dass im Bayerischen Staatswald sehr viele Wege unterhalten werden, die für Radfahrer besonders geeignet sind ?
Wir stehen als Bayerische Forstverwaltung dem Radfahren als gesunde, umweltfreundliche und naturnahe Form der Fortbewegung positiv gegenüber. Dabei bieten sich die Waldwege sowohl für die Freizeitaktivität nach Feierabend wie auch für die Wochenend- oder Urlaubserholung an. Gerade in den stadtnahen Wäldern der Ballungsräume kommt dem Radfahren auch als Alternative zum Auto für den täglichen Weg zur Arbeit, zur Schule oder zum Einkaufen eine zunehmende Bedeutung zu.
Interessensüberschneidungen mit anderen Erholungssuchenden, Landwirten, Waldbesitzern oder dem Naturschutz können wie beim Reiten im Wald ggf. zu berechtigten aber zum Großteil lösbaren Konflikten führen.
Nachfolgend haben wir die wichtigsten Bestimmungen zum "Radfahren im Wald" für Sie zusammengestellt:
Grundlegende Bestimmungen
Für das Radfahren auf öffentlichen Straßen und Wegen gelten die Bestimmungen des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes und der Straßenverkehrsordnung.
Das Radfahren in der freien Natur - dazu zählt auch der Wald - ist in Bayern im Bayerischen Naturschutzgesetz (BayNatSchG) geregelt.
Das Waldgesetz für Bayern (BayWaldG) verweist hier auf das Bayerische Naturschutzgesetz (Art. 13 Abs. 1 BayWaldG).
Grundsätzlich hat jedermann das Recht auf Erholung in der freien Natur (Art. 141 Abs. 3 Satz 1 Bayerische Verfassung, Art. 21 Abs. 1 BayNatSchG). Danach dürfen alle Teile der freien Natur unentgeltlich betreten werden (Art. 22 Abs. 1 BayNatSchG). Das Radfahren auf geeigneten Wegen ist dem Betreten zu Fuß grundsätzlich gleichgestellt. Dem Fußgänger gebührt der Vorrang (Art. 23 Abs. 1 BayNatSchG). Die Ausübung des Betretungsrechts erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr. Vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften werden dadurch besondere Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten der betroffenen Grundeigentümer oder sonstiger Berechtigter nicht begründet (Art.13 Abs. 2 BayWaldG).
Welche Pflichten müssen Radfahrer beachten?
Das Radfahren muss natur-, eigentümer- und gemeinverträglich ausgeübt werden. Die Radfahrer müssen Natur und Landschaft pfleglich behandeln. Sie haben auf die Belange der Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten Rücksicht zu nehmen. Die Rechtsausübung anderer Erholungssuchender darf nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt werden (Art. 21 Abs. 2 BayNatSchG).
Wichtig: Waldwege dienen in erster Linie dem Forstbetrieb.
- Als Radfahrer muss man stets mit Hindernissen und Unebenheiten!
- Radfahrer müssen so vorsichtig fahren, dass Sie rechtzeitig anhalten können!
- Radfahrer mit Köpfchen tragen einen Helm!
Wo darf man Rad fahren?
Im Wald darf nur auf Straßen und geeigneten Wegen sowie geeigneten Privatwegen Rad gefahren werden (Art. 25 Abs. 2 BayNatSchG, Art. 23 Abs. 1 BayNatSchG, Art. 13 Abs. 3 BayWaldG), soweit dies nicht durch amtliche Verkehrszeichen nach der StVO untersagt ist. Bei Privatwegen ohne amtliche Verkehrszeichen kommt es auf die Eignung des Weges an. Diese hängt vom Einzelfall ab. Nur bei ausreichender Breite eines Weges können Fußgänger (Wanderer) den ihnen nach Art. 23 Absatz 1 Satz 2 BayNatSchG gebührenden Vorrang auch tatsächlich gefahrlos wahrnehmen. Die jeweils als geeignet anzusehende Breite der Wege richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, z.B. der Häufigkeit der Benutzung durch Fahrradfahrer und Fußgänger, Fahrbahnbelag, Steigung, Kurven, Übersichtlichkeit. Der weit überwiegende Teil der forstwirtschaftlichen Wege in Bayern erfüllt die rechtlichen Voraussetzungen für das Fahrradfahren und steht damit zur Benutzung frei. Ein mit Kies oder Schotter befestigter Waldweg weist in der Regel die nötige Eignung auf.
Wo darf man nicht Rad fahren?
Innerhalb des Waldbestandes, das heißt zwischen den Bäumen hindurch, ist das Radfahren generell nicht zulässig. Dies gilt auch für Mountainbiker.
Ungeeignet für das Radfahren sind ferner
- Wege, wenn durch das Radfahren eine nachhaltige Beeinträchtigung oder Störung des Naturhaushalts nicht auszuschließen ist,
- Wege, die auch häufig von Wanderern benutzt werden und keine ausreichende Breite aufweisen,
- Wege, die wegen laufender Betriebsarbeiten (z.B. Holzfällung), umgestürzter Bäume oder Schäden am Wegekörper vorübergehend nicht befahren werden können,
- Pfade, Steige oder ähnliche schmale Fußwege und Lehrpfade.
Auch auf den Rückegassen (in regelmäßigen Abständen angelegte Gassen zwischen den Bäumen) ist das Radfahren nicht zulässig, da sie nicht zu den Waldwegen, sondern zum Waldbestand zählen.
In besonderen Fällen kann das Radfahren auf Privatwegen in der freien Natur auch durch Einzelanordnungen und Rechtsverordnungen (Art. 26 Abs. 1 BayNatSchG) oder durch Schutzgebietsverordnungen (z.B. für Naturschutzgebiete, Wildschutzgebiete) auf bestimmte Wege beschränkt oder nur zu bestimmten Zeiten gestattet werden. Ob solche Vorschriften bestehen, kann man beim zuständigen Landratsamt erfahren.
Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten