Es ist ein schwieriges Thema.
Aus dem Bergsport kommt der Begriff des "faktischen Führers". Damit ist gemeint, dass derjenige, der in einem privaten Umfeld die Rolle des Führers einnimmt, auch eine erhöhte Verantwortung haben kann. Dabei ging es auch um Fälle aus Österreich und der Schweiz.
http://www.bergundsteigen.at/file.php/archiv/2007/2/print/72-77 (fuehrer aus gefaelligkeit).pdf
Bei einer Gruppe von erwachsenen Radfahrern, die sich regelmäßig treffen, darf man davon ausgehen, dass jedem klar ist, dass manche Wege möglicherweise nicht erlaubt sind. Wenn man neue Gäste dabei hat, so sollte man sie zu Beginn der Tour darauf hinweisen, so dass jeder frei entscheiden kann ob er mitfährt. Wenn man jemanden erst unterwegs hinweist, und er mangels Ortskenntnis keine andere Möglichkeit sieht als mitzufahren, dann könnte man hier schon in eine Rechtfertigung kommen.
Bei Jugendlichen wird man darauf abstellen, wie einsichtig dies dem Jugendlichen ist und ob er die Konsequenz seines Handelns überblicken konnte. Im Zweifel, und bei Kindern, wäre es in jedem Fall ratsam die Eltern mit einzubeziehen und möglicherweise etwas unterschreiben zu lassen. Problem sehe ich, wenn man sich etwas unterschreiben lässt, dass man damit auch schnell in den Bereich des vorsätzlichen Handelns kommen kann.
Bei einem Unfall wäre zu bewerten, ob die Übertretung der 2-Meter-Regel für den Unfall einen Kausalzusammenhang hat. Da in einigen Bundesländern das Befahren schmaler Wege erlaubt ist, muss der Zusammenhang nicht zwingend sein. Bei einem Selbstunfall wird der Untergrund maßgeblicher sein als die Wegbreite. Bei einem Drittunfall hat man als Radfahrer sowieso die Beweislast, da man der stärkere Verkehrsteilnehmer ist.
Aber in jedem Fall wird man wegen der 2-Meter-Regel erstmal in die Rechtfertigung gedrängt werden. Es liegen mir selbst keine Fälle vor, bei welchen die 2-Meter-Regel eine Rolle gespielt hat, weshalb es schwierig ist eine Aussage zu treffen.