Hallo aus Österreich,
bei uns startet wieder einmal ein Versuch (gibts schon einen thread, hab ich gesehen), unseren Gesetzgeber dazu zu bewegen, die Forststraßen für Radler frei zu geben. Demnächst findet hierzu auch eine Podiumsdiskussion statt, bei der ich meinen juristischen Senf beisteuern soll/darf.
Ich surf daher zur Vorbereitung quer durchs Netz und hab das sehr interessante Bayernmodell gefunden und die entspr. interessante Bestimmung des NatSchG in Bayern ("geeignete Wege).
Bei uns kommt immer das Killerargument der Gegner: "Jo, oba die Haftung der Wegehalter". Weil da gabs einmal einen Fall, wo´s irgend einen patscherten Radlfahrer auf einer Forstraße, auf der er nicht hätte fahren dürfen, aufghaut hat, weil halt irgend ein Loch, oder Hügel oder was weiß ich im Weg war, und der hatte nichts besseres zu tun, als den Wegehalter zu klagen und unsere schlauen Gerichte haben ihm auch noch recht gegeben....
Da ich´s einfach nicht mehr schaff, rechtzeitig die Gesetzeslage der BRD zu durchforsten, bitte ich um Eure Hilfe:
Wie ist die Rechtslage in D hinsichtlich Wegehalterhaftung?
War Wegehalterhaftung bei der Erarbeitung des Bayrischen Modellls ein Thema, wenn ja wie wurde das gelöst?
Kennt jemand Entscheidungen zu Fällen, die ähnlich dem oben geschilderten sind?
Das folgende ist nicht bös gemeint: Bitte, nur um Antworten von Profis oder links, die darauf bezug haben, weil ich nicht mehr allzuviel Zeit habe, die Infos zu verifizieren.
Wer sich hier nicht als Profi outen will, kann mir auch gerne Infos per Mail zukommen lassen: [email protected]
Vielen herzlichen Dank im Voraus einmal. Vielleicht werdet ihr (und wir) ja dafür mit offenen Forststr. belohnt.
Matsch Gatsch
Michael
P.S. Wenn ich im Gegenzug bei Fragen mit Bezug zum Ö Recht helfen kann, gerne. Bitte zur Sicherheit auch per Mail melden, weil ich nicht so oft im IBC bin
bei uns startet wieder einmal ein Versuch (gibts schon einen thread, hab ich gesehen), unseren Gesetzgeber dazu zu bewegen, die Forststraßen für Radler frei zu geben. Demnächst findet hierzu auch eine Podiumsdiskussion statt, bei der ich meinen juristischen Senf beisteuern soll/darf.
Ich surf daher zur Vorbereitung quer durchs Netz und hab das sehr interessante Bayernmodell gefunden und die entspr. interessante Bestimmung des NatSchG in Bayern ("geeignete Wege).
Bei uns kommt immer das Killerargument der Gegner: "Jo, oba die Haftung der Wegehalter". Weil da gabs einmal einen Fall, wo´s irgend einen patscherten Radlfahrer auf einer Forstraße, auf der er nicht hätte fahren dürfen, aufghaut hat, weil halt irgend ein Loch, oder Hügel oder was weiß ich im Weg war, und der hatte nichts besseres zu tun, als den Wegehalter zu klagen und unsere schlauen Gerichte haben ihm auch noch recht gegeben....

Da ich´s einfach nicht mehr schaff, rechtzeitig die Gesetzeslage der BRD zu durchforsten, bitte ich um Eure Hilfe:
Wie ist die Rechtslage in D hinsichtlich Wegehalterhaftung?
War Wegehalterhaftung bei der Erarbeitung des Bayrischen Modellls ein Thema, wenn ja wie wurde das gelöst?
Kennt jemand Entscheidungen zu Fällen, die ähnlich dem oben geschilderten sind?
Das folgende ist nicht bös gemeint: Bitte, nur um Antworten von Profis oder links, die darauf bezug haben, weil ich nicht mehr allzuviel Zeit habe, die Infos zu verifizieren.
Wer sich hier nicht als Profi outen will, kann mir auch gerne Infos per Mail zukommen lassen: [email protected]
Vielen herzlichen Dank im Voraus einmal. Vielleicht werdet ihr (und wir) ja dafür mit offenen Forststr. belohnt.
Matsch Gatsch
Michael
P.S. Wenn ich im Gegenzug bei Fragen mit Bezug zum Ö Recht helfen kann, gerne. Bitte zur Sicherheit auch per Mail melden, weil ich nicht so oft im IBC bin