Tilman
Mitgl. Bundesvorstand DIMB
27.8.2014 EUROBIKE
Nochmal zur Erinnerung
- In §37 des Waldgesetzes in Baden Württemberg steht, daß man im Wald nur auf Wegen radfahren darf, die breiter als 2m sind.
. - Das für Landwirtschaft und Forsten zuständige Ministerium teilt dem Landtag (also auf höchster Ebene!) mit*, man müsse die 2m gar nicht messen, denn das Messen der Wegbreite während der Sportausübung sei nicht notwendig. "Waldwege werden entweder vom Forstbetrieb benutzt (Holzabfuhr etc.) und sind dann mit zwei Fahrspuren deutlich über 3 Meter breit oder es handelt sich um Fußpfade, die im Regel-fall nur ca. 1 Meter breit sind."
Wichtig: Es geht hier nicht um JA oder NEIN zur ZweiMeterRegel oder darum, ob man einen schmalen Weg illegal und dennoch schadlos befährt. Dafür gibt es ein fleißig benutztes Forum. Hier geht es darum, wie anhand des beispielhaften Weges die ZweiMeterRegel oder eine Aussage des Ministeriums (sei sie zulässig oder nicht) oder beides wie auch immer anzuwenden wäre.
* Antwort des Ministeriums v. 24.07.2013 Herr Beck Az. Z(52)-0141.5/255 auf den Antrag des Abg. Dr. Bullinger (DVP/FDP) v. 02.7.2013 (Drs. 15/3726)
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