legal biken - auch in Österreich (war: Der Wahnsinn in Niederösterreich)

Wir hatten im Sommer 2024 ein Sturmereignis. Der gesamte Erlös aus dem Holzverkauf ging für die Wegeinstandsetzung drauf.
Na, dann schlage ich mal vor, nicht mit Maschinen mit einem Gewicht jenseits drei Tonnen oder Sattelschleppern durch den Wald zu fahren. - Was soll der Scheiß? Macht den Waldboden kaputt, macht die Wege kaputt, und kaputt sind solche Gehirne, die auf solche Ideen verfallen.
Mein Mitleid für auf diese Weise zerschundene Wege hält sich jedenfalls in Grenzen.
Die Bevölkerung hat doch auch Interesse daran, dass Kalamitätsflächen aufgeräumt werden.
Es gibt inzwischen genügend Beispiele dafür, daß es besser ist, solche Flächen überhaupt nicht aburäumen oder nur die noch verwertbaren Bäume herauszuholen und den Rest in Ruhe zu lassen. Das verbleibende Totholz gibt den aufwachsenden Büschen und Bäumen nämlich den Schutz, den sie benötigen, und der fehlt, wenn man aus so einer Fläche eine Steppe macht.
so wie ich es verstanden habe, ist eine verwaltungsübertretung keine strafttat, und deshalb kein grund wo mich eine person ohne besondere befugnisse (so wie es eben im bundesheerparagraph weiter oben beschrieben) festhalten darf.
Genau. Das dürfte in A nicht anders sein als in D.
Verwaltungsübertretung (entspricht einer Ordnungswidrigkeit in Deutschland?)
Jo.
Ich dachte mir da auch "so eine Straße geht in manchen Regionen als Bundesstraße durch" ....da ist nachvollziehbar, dass da Räder drauf nix verloren haben :D
-> Kraftfahrstraße. ;)
Ist idiotisch und hat im Wald nichts zu suchen, wie ich schon eingangs sagte.
 
Es gibt einen Leitfaden:

§ 80 StPO Anzeige- und Anhalterecht

(1) Wer von der Begehung einer strafbaren Handlung Kenntnis erlangt, ist zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft berechtigt. Einem Opfer (§ 65 Z 1), das Anzeige erstattet hat, ist eine schriftliche Bestätigung der Anzeige gebührenfrei auszufolgen.

(2) Wer auf Grund bestimmter Tatsachen annehmen kann, dass eine Person eine strafbare Handlung ausführe, unmittelbar zuvor ausgeführt habe oder dass wegen der Begehung einer strafbaren Handlung nach ihr gefahndet werde, ist berechtigt, diese Person auf verhältnismäßige Weise anzuhalten, jedoch zur unverzüglichen Anzeige an das nächst erreichbare Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes verpflichtet.

https://www.jusline.at/gesetz/stpo/paragraf/80


Sollten alle Grundwehrdiener Mal gehört haben.
Illegales Radfahren = Verwaltungsübertretung - das hat genau nichts mit dem Strafrecht zu tun.
 
Ich bin jetzt kein Jurist.

Aber eine Verwaltungsübertretung ist doch eine strafbare Handlung?


https://www.oesterreich.gv.at/lexicon/V/Seite.991349.html

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Anhalterecht:

Nach § 80 Abs 2 StPO hat jeder Bürger das Recht eine Person, die eine strafbare Handlung begeht oder von der er durch begründeten Verdacht annimmt, sie stehe im Zusammenhang mit einer solchen, diese Person verhältnismäßig bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten und Gewalt mit angemessener Gegengewalt abzuwehren. Der Bürger muss die Behörde aber ohne unnötigen Aufschub sofort in Kenntnis setzten, ansonsten handelt er rechtswidrig. Gegen das von der Rechtsordnung erlaubte Anhalterecht ist keine Notwehr zulässig.

Die Freiheit einer Person zählt zu den absolut geschützten Rechtsgütern und darf einer Person nur unter den im Gesetz bestimmten Umständen entzogen werden. Das Festhalten einer Person erfüllt ab einer Mindestdauer von 10 Minuten den Tatbestand der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB. Geschieht dies jedoch bloß zum oben genannten Zweck, ist der Täter gerechtfertigt.

WICHTIG für das private Anhalterecht ist, dass es sich um eine gerichtlich strafbare Handlung handelt, die der Täter begeht oder für die Grund zur Annahme besteht, dass er sie begangen hat. Gerichtlich strafbare Handlungen sind nur Taten, die in den Bereich des Strafrechts fallen. Verwaltungsübertretungen (zum Beispiel Verkehrsdelikte) fallen nicht darunter, hierfür ist kein Gericht sondern die Behörde zuständig. Demnach handeln Kontrolleure, die Schwarzfahrer in Straßenbahnen festhalten und so am Weglaufen hindern wollen, nicht im Sinne des privaten Anhalterechtes, da die StPO gemäß § 1 Abs 1 letzter Satz nur bei gerichtlichen Straftaten und nicht bei Verwaltungsübertretungen Anwendung findet.(siehe auch § 19 ABGB).
Quelle : https://www.jusline.at/gesetzeskommentare/456486576

Wenn sich der Anhaltende nicht als Forstschutzorgan ausweisen kann kann man ihn wegen Freiheitsberaubung drankriegen.
 
Na ja, wenn der Jäger die Cops holt ist vom Anruf bis sie eintreffen die Zeit dokumentiert. Das wird überall länger als 10 Minuten sein. Wenn man dann auch noch einen motivierten Anwalt hat sollte sich ein Deal aushandeln lassen. Verwaltungsübertretung gegen Strafgesetz..
 
Es heißt nicht umsonst Recht ist nicht Gerechtigkeit. Besser radelt man nach dem urösterreichischen Grundsatz wo kein Kläger da kein Richter. Rausreden, blöd stellen und jemand anderen die der gerade nicht da ist die Schuld geben hat meiner Erfahrung nach ganz gut Erfolgschancen.
 
Bin kein Jurist aber dieses Anhalterecht gilt nur bei gerichtlich strafbaren Handlungen. Also wenn jemand bei Rot über die Straße geht darf ich mich nicht auf ihn stürzen und festhalten bis die Polizei kommt :D das wäre etwas unverhältnismäßig. Wenn ich aber sehe wie jemand ein Geldbörsel aus einer fremden Tasche zieht darf ich ihn sehr wohl anhalten. Mit einem Fahrrad durch ein Fahrverbot fahren entspricht wohl dem ersten Fall. Aber wie sieht es bei einer Besitzstörung aus, oft ist ja das der Streitpunkt? Die ist ja gerichtlich strafbar?

Ein Jagdaufseher darf auch festnehmen, aber das ist natürlich eher für Wilderei gedacht.
 
Es heißt nicht umsonst Recht ist nicht Gerechtigkeit. Besser radelt man nach dem urösterreichischen Grundsatz wo kein Kläger da kein Richter. Rausreden, blöd stellen und jemand anderen die der gerade nicht da ist die Schuld geben hat meiner Erfahrung nach ganz gut Erfolgschancen.

Eben. Einfach die österreichische Konsenslösung finden --> einen gemeinsamen Schuldigen suchen. Jeder weiß wie der Fall wirklich wäre, aber gemeinsam über wen anderen lässt es sich halt am besten sudern. Das bringt die Leut zam und niemand muss das Gesicht verlieren.

Beim Thema Mountainbike ist das der Tourismus ("de Tour hab ich von der Website vom Tourismusverband, bei uns daheim war das früher auch immer ein Problem, dass die einfach irgendwas beworben haben"), der Nachbar ("i hab mich verfahren und der hat gmeint ich soll einfach dort fahren, des bast schon"), oder noch besser Komoot und Co ("weißt eh, die verdienen sogar Geld damit, dass sie eine illegale Tour über deinen Grund legen, wenn ich das gwusst hätte, gar keine Moral habens mehr die Firmen, a Wahnsinn, aber gegen die Konzerne hast als kleiner Mann einfach ka Chance") oder einfach generell gleich auf das Haftungsthema gehen wenn die Anhaltung eh auf einer freundlichen Basis beruht ("die Politikerschädeln bringen das mit der Haftung einfach ned zam").

Als Österreicher sollte man eigentlich genau dieses Konfliktmanagement auf Einserniveau beherrschen können.
 
Eben. Einfach die österreichische Konsenslösung finden --> einen gemeinsamen Schuldigen suchen. Jeder weiß wie der Fall wirklich wäre, aber gemeinsam über wen anderen lässt es sich halt am besten sudern. Das bringt die Leut zam und niemand muss das Gesicht verlieren.

Beim Thema Mountainbike ist das der Tourismus ("de Tour hab ich von der Website vom Tourismusverband, bei uns daheim war das früher auch immer ein Problem, dass die einfach irgendwas beworben haben"), der Nachbar ("i hab mich verfahren und der hat gmeint ich soll einfach dort fahren, des bast schon"), oder noch besser Komoot und Co ("weißt eh, die verdienen sogar Geld damit, dass sie eine illegale Tour über deinen Grund legen, wenn ich das gwusst hätte, gar keine Moral habens mehr die Firmen, a Wahnsinn, aber gegen die Konzerne hast als kleiner Mann einfach ka Chance") oder einfach generell gleich auf das Haftungsthema gehen wenn die Anhaltung eh auf einer freundlichen Basis beruht ("die Politikerschädeln bringen das mit der Haftung einfach ned zam").

Als Österreicher sollte man eigentlich genau dieses Konfliktmanagement auf Einserniveau beherrschen können.
du hast das wesentliche, die eigentlichen schuldigen, das grundübel schlechthin, den gottseibeiuns vergessen:

den EU-wahnsinn :D
 
um das geeiere rund ums anhalterecht zu beenden:

das anhalterecht der stpo gilt nicht für verwaltungsübertrungen, sondern ist auf strafbare handlungen isd stpo begrenzt.

hier nachzulesen (runterscrollen)

radfahren im wald in all seinen verbotenen facetten ist eine VERWALTUNGSÜBERTRETUNG und ist im lichte des verwaltungsstrafrechts im zusammenhalt mit dem einschlägigen gesetz (hier zb forstgesetz und/oder landesjagdgesetze, deren 9 es gibt) zu betrachten.
eine eventuelle festnahme oder anhaltung regelt § 35 verwaltungsstrafgesetz:

"Festnehmung.

§ 35. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn
a)der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder
b) begründeter Verdacht besteht, daß er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde oder
c) der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht."

zu diesen zählen forstaufsichtsorgane aber auch die berg- und naturwacht (!), jeweils im rahmen ihrer kompetenzen, die ihnen die jeweiligen materiengesetze übertragen.
 
Wenn ich einem MTBer zusetzen wollte, würde ich mich ohnedies auf's Zivilrecht stützen und das räumt mir auch ein entsprechendes Selbsthilferecht ein.
 
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