Eisenfaust schrieb:
Hillkiller soll, wie jeder andere hier auch, den Vorfall als Erfahrung (die ist pekunär nicht bezifferbar!!) abspeichern und Ruhe ist! Es gehört zu den Fertigkeiten im Leben aus Schaden klug zu werden.
Richtig. Aber beim Thema Radfahren (hier ungleich Mountainbiking) werden Probleme offensichtlich nicht nach Ursache und Wirkung analysiert sondern kollektiv verdrängt. Das
Prinzip Radweg ist krank, alle Verschlimmbesserungen nach dem Motto "unser Ghetto soll schöner werden" helfen da leider nicht weiter (danke Eisenfaust für die
Bestätigung).
Und die Ergebnisse der Unfallforschung seit mehr als einem Jahrzehnt werden schlichtweg ignoriert: Radwege erhöhen das Unfallrisiko, und zwar drastisch - Faktor 3 bis 12 für die "guten Radwege", die schlechten hat man gleich gar nicht erst untersucht. Umso perfider, wenn einem diese Schikanen dann auch noch als "Förderung des Radverkehrs" verkauft werden
Ich habe jedenfalls meine Konsequenzen gezogen und meide Radwege wie die Pest wo es nur geht. Zusammen mit einer
deutlichen Fahrweise konnte ich so in den letzten Jahren meine Gefahrensituationen als Alltags- und Rennradfahrer auf ein absolutes Minimum reduzieren.
Verkehrsicherungspflichten im Wald schwieriges Thema.
Für manche endet die Eigenverantwortung halt dort, wo der persönliche Vorteil anfängt. Menschlich?
Bezüglich "
typischer Gefahren" sind solche Schadensersatzklagen für den Wegehalter dann nur lästig (wenn sie sich vor Gericht verantworten müssen). Mir ist jedenfalls kein einziger Fall bekannt, dass jemals ein Wegehalter zu Schadensersatz verdonnert worden wäre, wenn ein Biker in einem Schlagloch oder an einem Ast hängen geblieben ist.
Bei "
atypischen Gefahren", also Gefahrenpunkten die vom Wegehalter selbst verursacht werden (Schranken, Weidezäune, quer gespannte Drähte, tiefe Gräben, Baustellen usw.) sowie der Totholzproblematik (vgl. das sehr informative Skript "Verkehrssicherungspflicht in Großschutzgebieten" vom BfN zum Download auf
http://www.bfn.de/09/090203.htm#recht) wird die Angelegenheit schon sehr viel schwieriger. Die Grenzen zwischen
Eigenverantwortung der Besucher und
Verantwortung der Wegehalter sind hier fließend. Wegehalter können sich hier durch entsprechende Kennzeichnungen absichern, wie es auch von Versicherungsgesellschaften und Berufsgenossenschaften gefordert wird:
"Neue Rechtsprechung: Landwirte müssen sich auf geändertes Freizeitverhalten
der Bevölkerung einstellen. Die Verkehrssicherungspflicht regelt das Verhalten der Menschen gegenüber Gefahrenquellen.
Gerade durch neue Entwicklungen können auch neue Gefahrenquellen entstehen, vor allem im technischen Bereich, aber ebenso durch neue Verhaltensmuster der Menschen. Bisher unauffällige Zustände können sich plötzlich als Gefahrenquelle erweisen, wenn durch das Freizeitverhalten der Menschen neue Spielarten erwachsen. Wie sich dies auf Anforderungen für Schutzvorkehrungen auswirkt, zeigt der folgende Fall:
Ein Mountainbike-Fahrer befährt einen entlegenen Waldweg, als er plötzlich gegen einen dünnen, schwer erkennbaren Weidedraht prallt, der in einer Höhe von einem Meter quer über den Weg gespannt ist. Er erleidet dabei schwere Verletzungen (u.a. inkomplettes Querschnittsyndrom). Der Weidedraht sollte die Kühe beim täglichen Weidetrieb daran hindern, in den Wald zu laufen. Am Unfalltag hatte entweder die Frau des Landwirtes vergessen, den Draht nach dem Abtrieb der Kühe abzunehmen, oder ein Unbekannter hatte den wie üblich auf den Weg geworfenen Draht wieder über den Weg gespannt. Das Gericht verurteilte den Landwirt zu einer Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 150.000 Mark. Der Landwirt berief sich darauf, dass der Waldweg seit jeher beim Weidetrieb mit einem Draht abgesperrt worden war und sich noch nie ein Unfall ereignet hatte. Diese vielfach übliche Praxis mag früher als gefahrlos erachtet worden sein, ist es inzwischen aber nicht mehr. Denn hier kommt das veränderte Freizeitverhalten der Menschen ins Spiel. Kam früher höchstens mal ein "langsamer" Wanderer vorbei, für den ein solcher Draht kaum eine Gefahr darstellte, werden heutzutage vereinsamte Wald- und Wiesenwege von Joggern, Radfahrern und Mountainbike-Fahrern bevorzugt benutzt. Hierauf haben sich die betroffenen Landwirte einzustellen.
Die Umsetzung ist denkbar einfach. Anstatt eines dünnen Drahtes sollten Landwirte eine überall erhältliche, rot-weiße Plastikkette beim Viehtrieb aufspannen. Diese ist anschließend wieder mit nach Hause zu nehmen. Bleibt sie liegen, wird damit Unbefugten die Möglichkeit für Streiche gegeben, indem sie den Weg sperren und dadurch eine Gefahrenquelle für
Freizeitsportler schaffen."
Quelle "Sicher Leben", Mitteilungsblatt der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, 4/2000
Vgl. auch:
Mit einem lange erwarteten Urteil hat das Kölner Oberlandesgericht endlich für klare Verhältnisse in Wald und Flur gesorgt. Das OLG gab einem Mountainbiker Recht, der beim Abbiegen von einer Gemeindestraße in einen Waldweg über einen in ca. einem Meter Höhe quer über den Weg gespannten Weidezaun gefahren und gestürzt war.
In der Berufungsinstanz - das Landgericht Kön hatte die Schadensersatzforderungen des Gestürzten noch abgewiesen - gab das Oberlandesgericht an, daß auch Landwirte das Freizeitverhalten von Radfahren zur Kenntnis zu nehmen hätten. Der verklagte Landwirt hatte sich damit verteidigt, daß er den Draht nach dem Viehauftrieb abgenommen und ins Gras gelegt habe. Dies war nach Auffassung des OLG nicht ausreichend. Der Bauer habe keine Sicherung dagegen getroffen, dass andere Personen den Draht mißbräuchlich über den Weg spannten, was in der Vergangenheit schon vorgekommen sei.
(OLG Köln, Az. 19 U 109/97).
Dass mit diesem Haftungsthema auch sehr viel Schindluder getrieben wird um uns Biker aus dem Wald zu bekommen, sollte jedem klar sein.
Armin
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"Gute Radwege brauchen keine Benutzungspflicht"